Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine von zwei möglichen Methoden der Gewinnermittlung. Gesetzliche Grundlage ist das Einkommenssteuergesetz.
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, können ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Einnahme-Überschuss-Rechnern insbesondere die freien Berufe, letztere unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes.
Das wichtigste Merkmal der EÜR ist das sogenannte Abfluss- bzw. Zuflussprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass grundsätzlich erst dann Einnahmen bzw. Ausgaben entstehen, wenn das Geld fließt. Wenn also Ware gekauft wird, wurde bei Lieferung noch keine Ausgabe gemacht, sondern erst bei Zahlung der Rechnung. Das Abflussprinzip wird bei den Betriebsmitteln, z.B. bei Anschaffung eines EDV-Systems, durchbrochen. Die EDV-Anlage kann in das so genannte Anlageverzeichnis aufgenommen und über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Hier wird nur der Abschreibungsbetrag in den Ausgabenbereich übernommen.
Stand: 2020
Quelle
Weltladen-Dachverband (2009): Weltläden neu gründen. Ein Leitfaden für Veränderer.