Minijob und Midijob
Ausführliche Informationen: www.minijob-zentrale.de
Minijob (538-Euro-Job)
Bei Minijobs bis 538 Euro fallen für Arbeitnehmer*innen keine Steuern oder Sozialabgaben an, außer für die Rentenversicherung. Für die Arbeitnehmer*in bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei, bis auf die Rentenversicherungspflicht.
Die Verdienstgrenze im Minijob lag seit 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat, inzwischen wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2024 wurde die Minijob-Grenze entsprechend auf 538 Euro monatlich erhöht.
Für Minijobs besteht Rentenversicherungspflicht, der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Der*Die Minijobber*in zahlt davon 3,6 Prozent Rentenversicherung vom Verdienst, 15 Prozent übernimmt der Arbeitgeber. Sollte ein*e Minijobber*in keine Rentenbeiträge bezahlen wollen, kann er*sie einen diesbezüglichen Antrag ausfüllen und beim Arbeitgeber abgeben.
Arbeitgeber im gewerblichen Bereich (abweichende Regelung bei Minijobs in Privathaushalten) haben insgesamt höchstens 31,4 Prozent Abgaben (15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern, Umlagen). Außerdem muss der*die Arbeitnehmer*in bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Auch die gesetzliche Unfallversicherung (= Berufsgenossenschaft, s.u.) erhebt Beiträge angepasst an das Gehalt.
Arbeitgeber müssen monatlich per Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale die Abgaben für alle Minijobber melden und diese bezahlen.
Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 538-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z.B. als Beamte*r oder Selbstständige*r), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.
Midijob
Ein Midijob liegt vor, wenn Arbeitnehmer*innen regelmäßig im Monat mehr als 538 Euro und maximal 2.000 Euro (bis 31.12.22: 1.600 Euro) verdienen (früher: "Gleitzone", heute "Übergangsbereich"). Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind. Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der*Die Arbeitnehmer*in hat bei Beschäftigungen im Übergangsbreich nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Arbeitgeber von Midijobber*innen zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag, der Beitrag beginnt für den Midijob ab 538,01 Euro bei 28 Prozent. Der Beitrag wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen.
Meldung zur Sozialversicherung
Die Beschäftigten müssen beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Bei 538-Euro-Jobs ist das die Minijobzentrale. Ab 538,01-Euro-Jobs ist es die jeweilige Krankenkasse der Beschäftigten.
Meldung bei der Berufsgenossenschaft
Alle Beschäftigten, auch im Minijob, müssen bei der Berufsgenossenschaft (Einzelhandel oder Verwaltung – je nach Tätigkeit) gemeldet werden. Dort muss ein jährlicher Beitrag gezahlt werden, dessen Höhe sich nach der Tätigkeit richtet.
Stand: Januar 2024
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Quelle
www.minijob-zentrale.de www.aok.de www.deutsche-rentenversicherung.de