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Minderjährige im Weltladen

Zusammenarbeit mit Minderjährigen im Weltladen

Die rechtliche Situation von Minderjährigen in der Weltladenarbeit ist ein Spezialfall für die allgemeine Situation von Mitarbeitenden. Generell ist Weltläden zu empfehlen, für alle Ehrenamtlichen eine allgemeine Vereinbarung (z.B. Fairtrag) zu erstellen, die beidseitig unterzeichnet werden sollte. Darin sollten sich dann Abschnitte für Minderjährige finden, z.B. wodurch die Aufsichtspflicht zustande kommt, nämlich a) durch die gesetzlichen Vorgaben wie z.B. Eltern oder Lehrer*innen, b) durch vertragliche Regelungen wie z.B. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Bundesfreiwilligendienst oder c) durch einen inoffiziellen Fairtrag. Auch ohne offiziellen Vertrag kann ein faktisches Arbeitsverhältnis mit Rechten und Pflichten entstehen. Ein Fairtrag kann für mehr Klarheit sorgen. Umfang und Intensität der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen richtet sich nach deren Reifegrad. Daher ist es sinnvoll, in die Vereinbarung das Ziel aufzunehmen, dass die Mitarbeit die Selbständigkeit und das Verantwortungsgefühl der minderjährigen Jugendlichen stärken soll. Die Ausführungen beziehen sich auf Weltläden, die von einem gemeinnützigen Verein getragen werden. Möglichkeiten für mitarbeitende Jugendliche im Weltladen sind:

  • Schüler*innen, zum Beispiel im Sozialpraktikum, in Unterrichtsprojekten, -fächern oder der Berufsvorbereitung
  • Minderjährige im Rahmen von Freiwilligendiensten, darunter Freiwilliges Ökologisches Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst
  • Als Mitglied des Vereins: Mitarbeit aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten
  • ehrenamtliches Engagement, darunter auch anlassbezogen zu Kampagnen und Aktionen

Grundlagen für die Tätigkeit der Minderjährigen im Weltladen sind:

  • allgemeine Regelungen nach BGB zur rechtlichen Stellung von Minderjährigen
  • Verträge, z.B. FÖJ, FSJ oder Bundesfreiwilligendienst. Solche Verträge regeln die Beziehungen zum jeweiligen Vertragspartner, der in der Regel eine Vereinbarung mit dem Verein hat. Die Mitarbeit und organisatorische Eingliederung in den Weltladen haben aus faktischen Gründen Vorrang vor der Aufsichtspflicht z.B. von Lehrer*innen.
  • ggf. auch Fairtrag, aufgrund von Beschlüssen der Vereinsorgane. Zu prüfen ist, welche Risiken die Haftpflicht- und Unfallversicherung beider Seiten, auch für Nichtmitglieder, abdecken.

Rechtliche Grundlagen zur Beschäftigung von Minderjährigen

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich Bestimmungen zur Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen (§§ 104 ff. BGB) und zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 828 BGB) und Aufsichtspflicht (§ 832 BGB).
  • Minderjährige bis zum 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) und können daher auch nicht mit Aufgaben betraut werden.
  • Minderjährige vom 7.–18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig und benötigen für Rechtsgeschäfte die Zustimmung beider Elternteile als gesetzliche Vertreter*innen (§§ 106, 107 BGB).
  • Ausnahme: § 110 BGB („Taschengeldparagraph”) bei kleineren Geschäften.
  • Minderjährige unterliegen grundsätzlich der Aufsichtspflicht durch die gesetzlichen Vertreter*innen (meist Eltern). Der Verein übernimmt Verantwortung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  • Minderjährige müssen im Rahmen der Deliktshaftung unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haften, die sie zu verantworten haben (§ 828 BGB).

Begriffe und Definitionen

Der Begriff Minderjährige ist ein Rechtsbegriff aus dem Zivilrecht (BGB). Gesetzlich geregelt sind Altersstufen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Für jede Altersstufe gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen. Die Altersgrenzen sind bezüglich der Aufsichtspflicht zum Beispiel vor Gericht in der Regel nur Anhaltspunkte, denn es geht immer auch um die „Reife und Einsichtsfähigkeit“ der Minderjährigen (zum Beispiel muss ein reifer und selbständiger 16-Jähriger nicht lückenlos kontrolliert werden).

Jugendliche in der Gesetzgebung

2018_WLDV_Jugendliche in der Gesetzgebung

Einzelfragen

Dürfen Jugendliche im Weltladen verkaufen?

Grundsätzlich ja, wenn dies eine Tätigkeit im Rahmen der Vereinbarungen ist. Wenn die Eltern in die Mitarbeit ihrer minderjährigen Kinder im Weltladen eingewilligt haben, ist davon auch die Verkaufstätigkeit im Laden erfasst.

Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen müssen im Rahmen der Verkaufstätigkeit beachtet werden, so zum Beispiel beim Umgang mit Lebensmitteln (Infektionsschutzgesetz). Darüber hinaus finden die allgemeinen Arbeitsschutzgesetze, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz, Anwendung.

Wer hat die Aufsichtspflicht?

Nach § 832 Abs.2 BGB übt der Vorstand oder die Geschäftsführung im Verantwortungsbereich des Vereins die Aufsichtspflicht über die Jugendlichen aus. Damit fallen auch die Tätigkeiten Jugendlicher im Weltladen unter deren Verantwortung (Auswahl- und Organisationsverschulden).

Alleiniger Ladendienst durch Minderjährige möglich?

Dies ist grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand sich sicher ist, dass diese Minderjährigen nach ihrer Persönlichkeit dafür geeignet sind. In der Praxis ist alleiniger Ladendienst nicht sinnvoll, denn es stellen sich gegebenenfalls auch Fragen des Hausrechtes und der Schlüsselgewalt. Also was ist bei Ladendiebstahl oder Randalierern? Diese Fragen stellen sich auch für volljährige Mitarbeitende, sind jedoch bei Minderjährigen besonders schwierig zu behandeln. Die Vereinbarung sollte für solche Fälle ein Verbot eigenmächtiger Handlungen und eine Verpflichtung zur Deeskalation enthalten.

Zustimmung der Eltern erforderlich?

Entscheidend ist, dass die Eltern der Mitarbeit zugestimmt haben. Übernehmen die Jugendlichen jedoch eine ehrenamtliche Tätigkeit, die zum Beispiel mit Haftungsrisiken verbunden ist, soll die Vereinbarung von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Vertragliche Regelung erforderlich?

Für die Ausübung der üblichen Aufgaben der Ladenmitarbeit ist eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend erforderlich – jedoch für alle Mitarbeitenden empfehlenswert. Es kann erforderlich sein, bestimmte Aufgaben und Pflichten wie zum Beispiel die Übergabe der Kassenbestände schriftlich zu regeln. Einzelfallprüfung ist sinnvoll.

Gibt es eine zeitliche Begrenzung für ehrenamtliche Tätigkeit?

Grundsätzlich gibt es keine zeitliche Begrenzung, sofern die ehrenamtliche Tätigkeit (vergleiche oben) nicht zur Umgehung von gesetzlichen Schutzvorschriften führt (zum Beispiel Arbeitszeitgesetz). Bei Praktika ist eine zeitliche Begrenzung üblich.

Dürfen Minderjährige Bestellungen tätigen?

Rechtsgeschäftliche Handlungen in einem e.V. kann nur der Vorstand nach § 26 BGB vornehmen, wenn die Satzung keine andere Regelung enthält. Handelt eine andere Person für den Verein, ist dies von der Satzung und einer Bevollmächtigung abhängig. Handelt die Person ohne Vertretungsvollmacht, „stillschweigende Zustimmungen“ oder „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und lehnt der Verein die Genehmigung des Vertrages ab, so haftet die Person persönlich mit ihrem Privatvermögen (§§ 177, 179 BGB). Für Minderjährige sind Bestelltätigkeiten in der Regel auszuschließen. In Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen können Anregungen der Jugendlichen jedoch wertvolle Impulse für das Sortiment geben.

Welcher Versicherungsschutz ist erforderlich?

Im Rahmen der Vereinstätigkeit muss der erforderliche Versicherungsschutz für mitarbeitende Mitglieder oder Nicht-Mitglieder durch den Verein zur Verfügung gestellt werden (z.B. Haftpflicht- und Unfallversicherung). Es sollte geprüft werden, ob es bei den Versicherungen oder durch das Bundesland Rahmenabkommen gibt. Praktikant*innen anderer Institutionen (z.B. Schulen, Kirchengemeinden) müssen dort versichert sein. Wenn dies nicht der Fall ist, muss den gesetzlichen Vertreter*innen (zum Beispiel Eltern) nahe gelegt werden, gegebenenfalls private Vorsorge zu treffen.

Was passiert bei Beschädigungen im Weltladen?

Für Schäden durch Minderjährige haften diese (mit einer privaten Haftpflichtversicherung) im Rahmen der gesetzlichen Grenzen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich. Es sei denn, sie sind von der Haftung freigestellt.

Finanzielle Aufwandsentschädigung möglich?

Sind in der Satzung keine Aufwandsentschädigungen vorgesehen, können im e.V. auch keine gewährt werden. Sieht dies die Satzung vor, so können diese auch an Minderjährige im Sinne einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Diese sind steuerpflichtig, wenn sie über den Aufwendungsersatz hinausgehen. Der Verein muss dann prüfen, ob (z.B. durch den Fairtrag) ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und in diesem Fall Arbeitgeberpflichten beachten.

Übernahme eines Vorstandsamtes möglich?

Minderjährige können ein Vereinsamt ehrenamtlich übernehmen, sofern die gesetzlichen Vertreter*innen eingewilligt haben und die Satzung dem nicht entgegensteht.

Können Minderjährige Schlüsselgewalt bekommen?

Die Übertragung der Schlüsselgewalt auf Minderjährige ist eine interne Entscheidung des Vorstandes. Es ist zu klären, wer im Falle des Schlüsselverlustes haftet und ob eine Versicherung abzuschließen ist. Auch Fragen von Hausrecht und Schlüsselgewalt sind zu klären. In der Praxis sollen Minderjährige (Praktikant*innen) keine alleinigen Ladendienste machen, brauchen also auch keine Schlüssel. Mitarbeitende FSJler*innen oder FÖJler*innen bekommen in der Regel Schlüsselgewalt und Hausrecht.

Rauchen im Weltladen erlaubt?

Rauchen im Weltladen ist aus hygienischen Gründen (Lebensmittel) prinzipiell verboten. Bei Minderjährigen sind die Jugendschutzbestimmungen zu beachten und der Vorstand ist für deren Einhaltung verantwortlich.

Besondere Regelungen für Ausflüge und Sonderveranstaltungen?

Ausflüge gehören zu den satzungsgemäßen Tätigkeiten des Vereins. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht gelten die obigen Ausführungen, das heißt der Vorstand ist für die Minderjährigen in der Regel verantwortlich. Je nach Besonderheit der Veranstaltung sollten die gesetzlichen Vertreter*innen der Minderjährigen in die Teilnahme einwilligen.

Wer hat die Aufsichtspflicht bei einem Unterrichtsbesuch?

Wenn eine Schulklasse den Weltladen im Rahmen des Unterrichts besucht, handelt es sich um eine schulische Bildungsveranstaltung in der Verantwortung der Schule. Die Aufsichtspflicht liegt dann bei den Lehrkräften.

Stand: Dezember 2020

Der Weltladen-Dachverband e.V. darf im Rahmen seiner Tätigkeit keine Rechtsberatung durchführen. Er übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen. Er schließt jegliche Haftung für Schäden materieller oder immaterieller Art aus, die durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurde, sofern nicht seitens des Weltladen-Dachverbandes nachweislich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliegt.


Quelle

Weltladen-Dachverband (2019): Lernort 4.0: Weltläden von morgen.

Zum Weiterlesen

2018_WLDV_Fairtrag Muster

Quelle: Wiki-Artikel „Minderjährige im Weltladen“ von Weltladen-Dachverband e.V. unter einer CC BY 4.0-Lizenz

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Stand: 10/2022

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