Eingetragener Verein (e.V.)
Vereine stehen als Rechtsform in erster Linie für ideelle Zwecke zur Verfügung. Wenn mit der Rechtsform des Vereins hauptsächlich der Weltladen als Ladenbetrieb unterhalten werden soll, kann keine Eintragung ins Vereinsregister erfolgen, und der Verein erlangt somit keine Rechtsfähigkeit. In diesem Fall bleibt eine persönliche Haftung der im Namen des Vereins Handelnden bestehen. Wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist, beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen. Nur bei grob fahrlässigem Verhalten haften die betreffenden Vorstände mit ihrem persönlichen Vermögen. Auch wenn Vereine zur (gemeinsamen) Verfolgung ideeller Zwecke gedacht sind, ist es erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen. Die wirtschaftliche Betätigung darf nur nicht Hauptzweck des e.V. sein.
Gegenwärtig sind viele Weltläden als e.V. tätig. Dies wird vom Finanzamt vor allen Dingen dann geduldet, wenn der ideelle Bereich des Vereins ausreichend mit Leben gefüllt ist und dies belegt werden kann. Sehr empfehlenswert ist es dann, die Gemeinnützigkeit zu beantragen, damit unter anderem für den ideellen Bereich (z.B. wenn Bildungsveranstaltungen zu entwicklungspolitischen Themen durchgeführt werden) keine Umsatz- oder Gewinnsteuern gezahlt werden müssen. Für die Beantragung der Gemeinnützigkeit ist es sehr wichtig, einen der als gemeinnützig anerkannten Vereinszwecke in die Satzung zu schreiben.
In den letzten Jahren ist es zunehmend schwieriger geworden, Weltladen-Vereine als gemeinnützig anerkennen zu lassen. Wenn auf einen gemeinnützigen Verein (für Spenden, Zuschüsse etc.) nicht verzichtet werden soll, ist die Gründung zweier Vereine anzuraten: Einer für den Ladenbetrieb (Name zweitrangig, in der Öffentlichkeit tritt nur der Weltladen Musterstadt als Geschäft auf) sowie ein gemeinnütziger Verein (Name möglichst "Weltladen Musterstadt e.V.") für die Bildungsarbeit.
Die meisten Weltläden sind von einem gemeinnützigen Verein getragen oder arbeiten eng mit einem gemeinnützigen Zweitverein zusammen. Das Bundeszentralamt für Steuern führt seit Anfang 2024 das sogenannte Zuwendungsempfängerregister, das alle Organisationen umfasst, die Zuwendungsbescheinigungen ausstellen dürfen. Dort sind auch die (gemeinnützigen) Trägervereine von Weltläden automatisch gelistet.
Kassenprüfung
Auch wenn Vereine in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtet sind, Kassenprüfer zu bestellen, gibt es in vielen Vereinssatzungen Regelungen dazu. Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht Vereinsmitglied sein.
Stand: 2024
Quellen
Weltladen-Dachverband (2015): Grundkurs Weltladen. Modul 6 “Der Weltladen als Unternehmen”. Weltladen-Dachverband (2009): Weltläden neu gründen. Ein Leitfaden für Veränderer.