Vereinssatzung
Die Vereinssatzung beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Jeder Verein muss eine Satzung haben
Pflichtbestandteile der Satzung sind
- der Name des Vereins
- der Vereinszweck
- der Sitz des Vereins und
- der Eintragungswille (falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll).
Darüber hinaus soll die Satzung Regelungen enthalten
- zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
- zu Mitgliedsbeiträgen (zumindest ob Beiträge zu leisten sind)
- zur Zusammensetzung des Vorstands und
- zur Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Satzung kann weitere Regelungen enthalten. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn der Verein von Vorgaben des BGB abweichen möchte, die immer dort gelten, wo die Satzung Sachverhalte offen lässt.
Gemeinnützigkeit
Wenn der Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt, hat das Folgen für die Satzung. Die Regeln für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt sind recht eng gesteckt, aber damit auch sehr klar:
- Unter Vereinszweck ist einer (oder mehrere) der unter § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Zwecke zu nennen, der als gemeinnützig anerkannt ist. In der angehängten Mustersatzung ist dies berücksichtig, siehe § 2 Absatz 1 a und b.
- Zudem sind durch einen gesonderten § Gemeinützigkeit bestimmte Vorgaben möglichst wörtlich in die Satzung aufzunehmen, die sich vor allem auf die Verwendung der Mittel beziehen. Siehe § 3 der Mustersatzung. Hinweis: Soll z.B. eine Ehrenamtspauschale an engagierte Mitglieder ausgezahlt werden, ist dies ausdrücklich hier zu regeln.
- Zuletzt darf bei den Angaben zur Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins nur eine Organisation angegeben werden, die ebenfalls als Gemeinnützig anerkannt ist.
Vereinsordnung
Ergänzend zur Satzung können bestimmte Vereinbarungen auch in einer Vereinsordnung festgehalten werden. Das bietet sich inbesondere an für Regelungen, die in gewissen Abständen zu ändern sind. Satzungsänderungen unterliegen gewissen formalen Anforderungen und müssen im Vereinsregister eingetragen werden. Vereinsordnungen lassen sich erheblich einfacher erstellen und ändern als Satzung. Die Vereinsordnung darf den Angaben in der Satzung nicht widersprechen. Es ist sinnvoll, in der Satzung zu regeln, wie Vereinsordnung beschlossen werden, ob durch Vorstandsbeschluss oder durch die Mitgliederversammlung.
Beispiel Mitgliedsbeitrag
Die Tatsache, dass Mitgliedsbeiträge erhoben werden, muss in der Satzung geregelt werden. Die Höhe der Beiträge jedoch lässt sich gut in einer Beitragsordnung regeln und damit leicht anpassen.
Satzungsänderung
Satzungsänderungen unterliegen gewissen formalen Anforderungen. Sie müssen
- zur Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden
- mit der in der Satzung vorgegeben Mehrheit gefasst werden und protokolliert werden. Gibt es in der Satzung dazu keine Regelung, gilt eine Dreiviertelmehrheit.
- im Vereinsregister eingetragen werden.
Je nach Auswirkung der Satzungsänderung kann es sinnvoll sein, die Änderung im Vorhinein durch Rechtsanwält*in, Steuerberater*in oder das Finanzamt prüfen zu lassen.
Auch beim erstmaligen Erstellen einer Vereinssatzung ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen, damit die Satzung sowohl den rechlichten Erfordernissen, als auch den Bedürfnissen vor Ort gerecht werden kann. Sie kann vor der eigentlichen Vereinsgründung dem Amtsgericht/Registergericht (für die Eintragung) und dem Finanzamt (für die Beantragung der Gemeinnützigkeit) zur Prüfung vorgelegt werden.
Stand: 2023
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Zum Weiterlesen
https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht/vereinssatzung-und-bestimmungen/