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Kassensicherungsverordnung

Zum 1. Januar 2020 ist die sogenannte Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV, in Kraft getreten. Sie ist die Verordnung zur Abgabenordnung § 146a AO und soll Manipulationen von Kassenaufzeichnungen verhindern. Die wichtigsten Neuerungen sind:

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Alle Läden, die eine elektronische Kasse verwenden, müssen diese laut Gesetz seit dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet haben. Vorübergehende Übergangsregelungen, nach denen das Fehlen einer TSE für einen bestimmten Zeitraum nicht beanstandet wurde, sind inzwischen abgelaufen.

Die häufig in Weltläden vertretenen PC-Kassensysteme easyWLP und Relotec sind inzwischen entsprechend der gesetzlichen Regelung ausgestattet.

Eine Ausnahme galt für Registrierkassen (nicht PC-Kassen), die nach dem 26. November 2010 und vor dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und nicht nachrüstbar sind. Diese Kassen durften bis zum 31. Dezember 2022 weiter benutzt werden, entsprechen mittlerweise aber auch nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben.

Meldepflicht

Ein weiterer Bestandteil der Kassensicherungsverordnung ist die Meldepflicht, die besagt, dass alle elektronischen Kassen beim Finanzamt angemeldet werden müssen. Diese Regelung wurde bisher jedoch ausgesetzt, da keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit an die Finanzämter zur Verfügung stand. Dies ändert sich zum 1. Janaur 2025. Ab diesem Tag müssen elektronische Kassensysteme über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle an die Finanzämter gemeldet werden. Dafür gelten folgende Fristen:

  • Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.

Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.

Es besteht übrigens nach wie vor keine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse. Weltläden, die noch keine solche Kasse verwenden, müssen aber natürlich trotzdem die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung erfüllen.

Kassenbonpflicht

Ebenfalls zum 1. Januar 2020 ist die sogenannte Belegerteilungspflicht in Kraft getreten. Zukünftig muss für jeden Verkauf ein Kassenbon erstellt und dem*der Kund*in ausgehändigt werden. In der Verordnung ist vorgesehen, dass das Finanzamt einzelne Läden unter bestimmten Bedingungen von der Ausgabepflicht befreien kann.

Stand: November 2024

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Zum Weiterlesen

https://www.ihk.de/meo/recht-und-steuern/steuerrecht/abgabenordnung/kassenmanipulation/elektronische-meldung-von-kassen-systemen-ab-01-01-2025-moeglich-6193430

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html

https://www.dihk.de/resource/blob/15144/9052e065f00a98ee962259fa13f8ddaa/dihk-infoblatt-registrierkassen-data.pdf

Kassenführung

Ökobons

Quelle: Wiki-Artikel „Kassensicherungsverordnung“ von Weltladen-Dachverband e.V. unter einer CC BY 4.0-Lizenz

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Stand: 10/2022

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