Rücklagenbildung im Verein
Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, müssen ihre Mittel zeitnah zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Zeitnah heißt: bis zum Ende des übernächsten Jahres, das auf das Jahr der Mittelvereinnahmung folgt. Ist dies nicht gewährleistet, wird die Gemeinnützigkeit gefährdet und es drohen steuerliche Konsequenzen. Rücklagen sind ein Mittel für Vereine, mit dem sie auf legale Weise Geld beiseite legen können. Die Bedingungen für die Bildung von Rücklagen gemeinnütziger Vereine sind recht eng gesteckt, die Finanzämter haben jedoch Spielräume bei der Beurteilung von Rücklagen, so dass es vom Einzelfall abhängt, ob bei einer unkorrekten Rücklagenbildung steuerrechtliche Konsequenzen drohen.
Drei Formen der Rücklagenbildung sind möglich:
- Die Bildung von Rücklagen für sogenannte periodisch wiederkehrende Ausgaben ("Betriebsmittelrücklagen"), also z.B. Mieten, allgemeine Verwaltungskosten und Gehälter in Höhe des Mittelbedarfs für einen angemessenen Zeitraum sind zulässig, da dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Auch Spenden dürfen den Rücklagen zugeführt werden.
- Ansonsten sind nur zweckgebundene Rücklagen erlaubt. Bei zweckgebundenen Rücklagen muss ein schriftliches Protokoll über den Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung bezüglich des Zwecks, der Rücklagenhöhe und der voraussichtlichen Dauer der Rücklagenbildung angefertigt werden. Ein entsprechender Vermerk sollte bei den Jahresabschlüssen gemacht werden. Zweckgebundene Rücklagen können z.B. für anstehende Investitionen oder einen geplanten Umzug gebildet werden. Sie sind auch dann zulässig, wenn der Zeitraum bis zur Verwendung der Mittel noch nicht konkret angegeben werden kann. Allerdings muss sie notwendig sein, um ein bestimmtes Vorhaben durchzuführen, und das Projekt soll auch tatsächlich durchgeführt werden.
- Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Bildung von freien Rücklagen aus den Erträgen der Vermögensverwaltung, und zwar bis zur Höhe eines Drittels der Vermögenserträge. Beispiel: Die Festgeldzinsen belaufen sich in einem Jahr auf 900 €, d.h. ein Betrag von 300 € (ein Drittel) kann einer freien Rücklage zugeführt werden. Zusätzlich können bis zu 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel (Überschüsse eines Jahres) als freie Rücklagen eingestellt werden.
Stand: 2023
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Quelle
Weltladen-Dachverband (2015): Grundkurs Weltladen. Modul 6 “Der Weltladen als Unternehmen”.
Zum Weiterlesen
[Gesetze im Internet: § 62 der Abgabenordnung (AO)](http://§ 62 der Abgabenordnung (AO)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__62.html)) https://www.vereinswelt.de/ruecklagen