Gehaltsabrechnung
Gehaltsabrechnungen müssen vom Arbeitgeber monatlich gemacht werden.
Abrechnung beim Minijob
Bei sogenannten Minijobs ist die Abrechnung mit Hilfe der Krankenkassen oder mit Hilfe der Anleitung der Minijobzentrale auch für Laien möglich. Bei Minijobs gelten besondere Sozialversicherungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und gesonderte Abgaberegelungen für Arbeitgeber. Die aktuellen Informationen und Checkliste sind auf der Homepage der Minijobzentrale zu finden: (www.minijob-zentrale.de) Bei Angestellten über 538 € (durchschnittlicher) Monatslohn empfiehlt es sich die Gehaltsabrechnung an ein Buchhaltungsbüro oder eine Steuerberatung zu übertragen.
Im Überblick stellen sich die Abzüge der Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen wie folgt dar:
Abzüge vom Bruttolohn für Arbeitnehmer*innen über der 538 €-Minijob-Grenze
Arbeitnehmer*innen müssen Beiträge für folgende Sozialversicherungen von ihrem Gehalt an den Staat abführen: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung einbehalten und direkt an die staatliche Sozialversicherung abgeführt. Auch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer werden vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt (= sog. Quellensteuer). Bei diesen Steuerzahlungen handelt es sich um Vorausszahlungen der Einkommenssteuer und der anderen beiden Steuerarten. Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung werden etwaige Über- oder Unterzahlungen ermittelt und nachträglich ausgeglichen.
Lohnnebenkosten für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen derzeit 50 % der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Angestellten zahlen. Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Hinzu kommen die Kosten für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft und eventuelle Zuschläge, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben (z.B. Zuschuss zur Kinderbetreuung).
Stand: Januar 2024
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